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Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist ein deutsches Gesetz und trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Das Gesetz enthält unter anderem Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Elternzeit und dem neu geschaffenen Elterngeld. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes verkündet, welches ergänzend die Anrechenbarkeit des Elterngeldes auf andere Sozialleistungen sowie dessen steuerliche Behandlung regelt und die bis dahin bezüglich der Elternzeit geltenden Regeln des Bundeserziehungsgeldgesetzes aufhob.

Durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes vom 15. Februar 2013 wurde dem BEEG ein Abschnitt hinzugefügt, in dem der Anspruch auf das Betreuungsgeld geregelt wird. Die Gesetzesänderung tritt zum 1. August 2013 in Kraft. Ab dann können Eltern im Anschluss an das Elterngeld für bis zu 22 Monate Betreuungsgeld bekommen, wenn sie ihr Kind nicht in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflegestelle betreuen lassen, sondern ihr Kind zu Hause selbst betreuen oder von einer nicht öffentlich geförderten Stelle betreuen lassen. Das gilt für Kinder, die nach dem 31. Juli 2012 geboren worden sind. Das Betreuungsgeld soll 100 Euro monatlich betragen und 2014 auf 150 Euro im Monat erhöht werden.

Am 20. Februar 2013 hat der Hamburger Senat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Klage gegen das Betreuungsgeldgesetz eingereicht. Der Senat bezweifelt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und hält darüber hinaus das Betreuungsgeldgesetz mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3) im Grundgesetz für nicht vereinbar.

 

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